AGB's und Preise

Standpreise

Halle 1 / Halle 2
Kopfstand (drei Seiten offen, 25 m² Mindestgröße) 35,00 Euro/m²
Eckstand (zwei Seiten offen, 10 m² Mindestgröße) 30,00 Euro/m²
Reihenstand (eine Seite offen, 6 m² Mindestgröße) 25,00 Euro/m²

Außenfläche
6 m² Mindestgröße 20,00 Euro/m²

Allgemeine Teilnahme- und Ausstellerbedingungen

§ 1 Allgemeines
Veranstalter der Messe Kamenz - WIR ist der Landkreis Bautzen.

Teilnahmezulassung, Standflächenmiete, Zahlungsbedingungen, Rücktritt und Absage

§ 2 Zulassung
Für Gewerbetreibende ist eine gültige Gewerbeerlaubnis die Zulassungs-voraussetzung.
Politische Parteien und Vereinigungen sowie politische Veranstaltungen werden nicht zugelassen.
Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bestätigung auf dem Anmeldeformular, wodurch der Vertrag zwischen Veranstalter und Aussteller geschlossen ist. Über die Zulassung der Aussteller, des Ausstellungsgutes und über die Lage der beantragten Fläche entscheidet die Messeleitung.
Die Reihenfolge der Anmeldung ist lediglich für die Zulassung maßgebend, nicht für eine Patzzuweisung. Konkurrenzlosigkeit darf weder verlangt noch gewährleistet werden.
Gemäß § 70b Gewerbeordnung hat der Aussteller an seinem Stand deutlich erkennbar seine Firma und Anschrift anzubringen sowie bei Verkauf auch der Preisauszeichnungspflicht nach den Vorschriften der Preisangabenordnung (§ 1 u. 3) nachzukommen.
Gebrauchte Waren, Ware, die durch Ansehen, Geruch, Geräusche usw. den Ausstellungsbetrieb beeinträchtigen können und Waren, die nicht der unein-geschränkten Verfügungsmacht des Ausstellers unterliegen, werden nicht zugelassen.
Der Aussteller verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerberechtlichen Vorschriften bzw. Anordnungen zu beachten und einzuhalten.

§ 3 Zahlungsbedingungen
Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Bodenfläche grundsätzlich quadratisch bzw. rechteckig und ohne Berücksichtigung von Säulen, Installationsanschlüssen u. ä. berechnet.
Die Rechnung wird dem Aussteller mit der Standbestätigung übersandt. Die Rechnung wird mit ihrem Zugang zur Zahlung fällig. Erfolgt keine Zahlung binnen zwei Wochen nach Zugang, liegt Zahlungsverzug vor (§§ 286, 288 BGB).
Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist die Messeleitung berechtigt, den Stand anderweitig zu vergeben. Die Entlassung aus dem Vertrag ist dem Aussteller mitzuteilen. Im Übrigen bemessen sich die Folgen wie § 6 Rücktritt.
Zusätzlich zum Rechnungsbetrag der Standflächenmiete wird eine Kaution in Höhe von 50 Euro pro Stand erhoben. Die Kaution wird dem Aussteller nach Abschluss der Messe rückerstattet, wenn diese allgemeinen Aussteller- und Teilnahmebedingungen eingehalten wurden und der einwandfreie Zustand der Ausstellungsfläche nach erfolgtem Standabbau durch die Messeleitung abgenommen und bestätigt wurde.

§ 4 Standflächenmiete und darin enthaltene Leistungen
Alle nachstehenden Preise sind Nettopreise, die sich um den Betrag der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen.

Kopfstand (drei Seiten offen, 25 m² Mindestgröße) 35,00 Euro/m²
Eckstand (zwei Seiten offen, 10 m² Mindestgröße) 30,00 Euro/m²
Reihenstand (eine Seite offen, 6 m² Mindestgröße) 25,00 Euro/m²
Außenfläche (6 m² Mindestgröße) 20,00 Euro/m²

Die Standtiefe ist nur in vollen Meterzahlen buchbar.
Die Mindesttiefe beträgt 2 m.

Die Standflächenmiete umfasst neben der Bereitstellung der Standfläche ohne Trennwände folgende Leistungen:
- Ausstellerausweise und Parkberechtigung
- Verbrauch von Elektroenergie am Messestand
- Reinigung der Hallengänge und des Geländes
- Bewachung des Ausstellungsgeländes
- Besucherwerbung für die Messe Kamenz - WIR

§ 5 Ausstellerausweise/ Parkausweise
Pro Aussteller werden kostenlos bereitgestellt:
bis 9 m² Standfläche 2 Ausweise
10 - 19 m2 Standfläche 3 Ausweise
20 - 25 m2 Standfläche 4 Ausweise
ab 26 m² Standfläche 5 Ausweise
Ein Mehrbedarf an zusätzlichen Ausstellerausweisen kann zu einem Preis von 3,00 Euro je Stück erworben werden und ist auf dem Antragsformular anzumelden.
Pro Aussteller wird 1 Parkausweis kostenfrei bereitgestellt. Bei noch freier Stellflächenkapazität kann ein zusätzlicher Parkausweis zum Preis von 15,00 Euro erworben werden

§ 6 Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Ausstellers kann nur schriftlich erfolgen.
Ein Rücktritt eines Ausstellers von der Teilnahme an der Messe bis 4 Wochen vor Ausstellungsbeginn ist mit Zustimmung des Messeveranstalters und nach Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 15 % der in Rechnung gestellten Standflächenmiete möglich. Bei Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Ausstel-
lungsbeginn wird eine Rücktrittsgebühr von 50% der in Rechnung gestellten Standflächenmiete fällig.
Beim Rücktritt innerhalb einer Woche vor Ausstellungsbeginn, oder wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die volle Standmiete fällig, eine Rückerstattung bereits geleisteter Standflächenmiete ist ausgeschlossen.

§ 7 Vorbehalte
Der Veranstalter ist berechtigt, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die nicht von ihm zu vertreten sind und eine planmäßige Messedurchführung unmöglich machen, die Messe abzusagen oder zu verkürzen oder zeitlich zu verlegen.
Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Haftungsansprüche gegen den Veranstalter können nicht geltend gemacht werden.
Bei einer Absage der Messe durch den Veranstalter wegen zu geringer Beteiligung werden dem Aussteller bereits gezahlte Standflächenmiete und Kautionen in voller Höhe erstattet.
Für Kosten, die dem Aussteller bei der Vorbereitung und / oder in Zusammenhang mit der Ausstellung entstanden sind, wird durch den Veranstalter keine Haftung übernommen.

Messedurchführung, Aufbau und Abbau von Messeständen

§ 8 Termine und Öffnungszeiten
Die Messe Kamenz 2009 findet in der Zeit vom 26.03.2010 bis 28.03.2010 statt.
Der Anmeldebeginn ist der 01.12.2009. Anmeldeschluss ist der 31.01.2010.
Später eingehende Anmeldungen können nur im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen berücksichtigt werden.

Veranstaltungsort: Gewerbepark Kamenz/ Betriebshallen der Regionalbus Oberlausitz GmbH und der EWAG Kamenz, Am Wirtschaftshof, 01917 Kamenz

Messetermin: 26.03.2010 - 28.03.2010

Öffnungszeiten: 26.03.2010. von 13.00 - 18.00 Uhr
27.03. und 28.03.2010 von 10.00 - 18.00 Uhr

Aufbauzeiten: 23.03.2010 von 12.00 - 19.00 Uhr
24.03. - 25.03.2010 von 07.00 - 19.00 Uhr
26.03.2010 von 07.00 - 10.00 Uhr

Standabnahme: 26.03.2010, 10:00 Uhr

Abbauzeit: 28.03.2010 ab 18.30 Uhr
29.03.2010 von 07.00 - 19.00 Uhr

Die vom Veranstalter festgelegten Auf- und Abbauzeiten sind strikt einzuhalten.
Der Standaufbau muss bis 26.03.2010, 10.00 Uhr abgeschlossen sein.
Für die Standabnahme ist der Messestand am 26.03.2010 ab 10.00 Uhr zu besetzen.
Die Messestände müssen während der Öffnungszeiten jederzeit von mindestens einer Person besetzt sein.

Sperrige Messegüter sind bis Donnerstag, den 25.03.2010 an den Messestand anzuliefern.

§ 9 Standeinweisung
Die Standeinweisung erfolgt durch die Messeleitung am Tage des Aufbaus vor Ort; die Begleichung der Rechnung für die Standflächenmiete ist vom Aussteller vor Einweisung und Standaufbau zu belegen.
Die Gewerbeerlaubnis ist auf Verlangen vorzulegen.


§ 10 Transport und Aufbewahrung von Messegütern
Der Transport von Standmaterialien und Ausstellungsgütern zum Messeort und zurück erfolgt in eigener Verantwortung des Ausstellers.
Beim Befahren des Messegeländes ist den Anweisungen des Ordnungs-personals Folge zu leisten.
Hebezeuge und Anschlagmittel für die Be- und Entladung sind vom Aussteller selbst und auf eigene Rechnung zu organisieren.
Durch die Messeleitung werden keine Messegüter angenommen oder beaufsichtigt.
Die Sicherung beweglicher Ausstellungsgüter an den Auf- und Abbautagen liegt in der Verantwortung des Ausstellers.

§ 11 Technische Bedingungen und Einschränkungen
Die zulässige Standhöhe von 2,50 m ist einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Messeleitung.
Das Anbohren des Fußbodens bzw. der Wände ist untersagt. Sollte ein Aussteller trotzdem an Fußboden und/oder Wänden Schaden verursachen, wird er von der Messeleitung zum Schadenersatz verpflichtet.
Bei Bau und Gestaltung des Messestandes ist nur unbrennbares oder flammensicheres imprägniertes Material mindestens nach DIN 4102 (B1) zu verwenden. Das Befestigen der Messestände im Hallenboden ist untersagt.

Aktionen, Vorführungen usw. sind ausschließlich auf der angemieteten Standfläche erlaubt und dürfen die benachbarten Messestände und die Durchlässigkeit der Gänge nicht beeinträchtigen.
Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase u. dgl. verursachen oder auf sonstige Art den ordnungsgemäßen Ablauf der Messe gefährden.

Die Energieversorgung der Messestände erfolgt über eine Baustromverteilungsanlage. Hierdurch bedingt vorgeschaltete Fehlerstromschutzschalter übernehmen nur bedingt Schaltspitzen bzw. Oberwellenanteile, welche von geregelten Netzteilen von EDV-Anlagen und dgl. ausgehen. Für auftretende Störungen, Datenverluste o.ä., die durch das Auslösen vorgenannter Schutzeinrichtungen entstehen, haftet der Veranstalter nicht. Der Aussteller hat hierfür eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung Vorsorge zu treffen.

Die Versorgung der Außenstände mit Strom und Wasser erfolgt nur bis zum 29.03.2010, 7:00 Uhr.

§ 12 Abgabe von Speisen und Getränken
Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nach § 12 Gaststättengesetz erlaubnispflichtig und dem Veranstalter vorab anzuzeigen. Die erforderlichen Genehmigungen sind vom Aussteller selbst einzuholen.

Gewährleistung der Sicherheit

§ 13 Sicherheitshinweise
Stützpfeiler und Binder der Dachkonstruktion dürfen durch den Standbau nicht belastet werden. Das Befestigen von Standdecken, Ausstellungsgut, Werbeschildern usw. an Stützpfeilern und Bindern von Dachkonstruktionen ist verboten. Werbung, Firmenbezeichnung, usw. sind am Messestand anzubringen. Ein Befestigen von Werbematerial etc. an den Hallenwänden und den Ein- und Ausgangstüren ist verboten.
Gewerbeaufsichts- und Ordnungsbehörden sowie Beauftragte der Messeleitung sind berechtigt, Weisungen im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen zu geben.
Ausstellern, auf deren Ausstellungsstand mehrere sperrige Ausstellungsgegenstände mit einer Flächeninanspruchnahme von größer als 6 m² je Ausstellungsgegenstand zur Aufstellung gebracht werden und in Spitzenzeiten aus dem gleichzeitigem Begutachten und Ausprobieren dieser Ausstellungsgegenstände durch mehrere Personen Gefährdungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Besuchern, Gästen oder Personal dem Veranstalter aus früheren Messeveranstaltungen bekannt geworden sind, kann dieser vorsorglich eine zusätzliche Teilstandfläche kostenfrei zuweisen.

§ 14 Einhaltung der technischen Sorgfalt
Der Aussteller ist verpflichtet, nur einwandfrei gesicherte Maschinen, Apparate und Ausstellungsgüter zu zeigen, die den gesetzlichen Vorschriften über technische Arbeitsmittel entsprechen. Verbrennungsmotoren und ähnliches dürfen in den Hallen und in eigenen Ständen nicht in Betrieb vorgeführt werden. Wenn Maschinen, Apparate und Ausstellungsgüter zerlegt gezeigt werden, sind die abgenommenen Schutzvorrichtungen als zugehörige Teile aufzustellen, in diesem Zustand dürfen die Ausstellungsstücke weder in Betrieb noch an Kraftquellen angeschlossen werden.
Durch den Aussteller ist sicher zu stellen, dass ausschließlich geprüfte Geräte nach DIN VDE 0105-100 an das elektrische Netz angeschlossen werden.

§ 15 Technischer und sozialer Arbeitsschutz
Entsprechend gewerblichen Gesetzlichkeiten sind durch die Aussteller am Stand ausreichende Bewegungsfläche, Sitzgelegenheiten und ausreichende Beleuchtung zu gewährleisten.

§ 16 Zu- und Ausgänge, Gänge
Alle Zu- und Ausgänge sowie Gänge müssen in voller Breite freigehalten werden. Informationsstände oder Sitzgruppen dürfen nicht unmittelbar an Zu- bzw. Ausgängen aufgestellt werden.

§ 17 Rauchen, offenes Feuer und Gas
Das Rauchen ist während der Auf- und Abbauzeiten sowie während der
Messebetriebes im gesamten Hallenbereich untersagt.

Die Verwendung von Gas sowie offenes Feuer sind in den Hallen verboten, im Freigelände bedarf es der Genehmigung der Messeleitung.
Das Füllen von Luftballons mittels Gasflaschen in den Ausstellungshallen ist verboten und darf ausschließlich an den von den Ordnungs- und Sicherheitskräften zugewiesenen Plätzen im Außengelände erfolgen. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Aussteller selbst einzuholen und dem Veranstalter vorab nachzuweisen.

§ 18 Feuerlöscher
Bei Aufstellungserfordernis eines Feuerlöschers auf dem Messestand besteht Duldungspflicht. Der Standinhaber haftet für den Feuerlöscher. Die auf dem Messestand und in den Hallen vorhandenen Feuerlöscher müssen unter allen Umständen frei zugänglich gehalten werden.
Die Hinweisschilder "Feuerlöscher" sind für Jedermann sichtbar anzubringen.

§ 19 Bewachung - Reinigung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigung. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Die Reinigung des Geländes und der Hallengänge erfolgt durch den Veranstalter.
Die Standreinigung obliegt dem Standinhaber. Die Standfläche ist nach Abbau besenrein zu übergeben.

Medienbereitstellung und Verwendung akustischer Technik/ Effekte

§ 20 Wasseranschlüsse - Abwasser
Die Bereitstellung von Trinkwasser kann nicht garantiert werden. Wasseranschlüsse sind in den Ausstellungshallen nur bedingt möglich. Wasseranschlüsse im Außenbereich können nur bei durchgehender Frostfreiheit gewährleistet werden. Die Zuführung zu den Ständen und deren Intakthaltung obliegt dem Aussteller in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung nach Zustimmung der Messeleitung. Leitungen sind ohne Beeinträchtigung der Aussteller sowie der Besucher zu verlegen. Für Schäden, die aus einer Wassernutzung entstehen, haftet der Aussteller.
In die Abflussrinnen der Messehallen dürfen nur umweltunschädliche Flüssigkeiten eingeleitet werden.
Der Veranstalter haftet nicht für durch ihn nicht zu vertretende Unterbrechung und Leistungsschwankungen der Wasserversorgung. Für durch den Veranstalter leicht fahrlässig verursachte Unterbrechung der Wasserversorgung haftet der Veranstalter nicht.

§ 21 Beleuchtung und Stromabnahme
Die Hallenbeleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Für jeweils 8 - 10 Stände wird mittels eines Baustromkastens eine Stromverteilung für Wechselstrom von 230 Volt und auf Antrag Kraftstrom von 380 Volt bereitgestellt. Die Lagerung des Stromverteilers auf Standflächen ist zu dulden und ist zugänglich zu halten. Die Zuführung zum Stand ab Baustromkasten mittels Verlängerung obliegt dem Aussteller.
Verlängerungsleitungen sind so anzubringen, dass diese nicht sichtbar sind und andere Aussteller/Besucher nicht beeinträchtigen.
Der Veranstalter haftet nicht für durch ihn nicht zu vertretende Unterbrechung und Leistungsschwankungen der Stromversorgung. Für durch den Veranstalter leicht fahrlässig verursachte Unterbrechung der Stromversorgung haftet der Veranstalter nicht.
Der Aussteller hat zu gewährleisten, dass sich die elektrischen Betriebsmittel seines Standes in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und gemäß der Forderungen der Betriebsgenossenschaften den geforderten Überprüfungen unterzogen wurden. Der entsprechende Nachweis hierzu (Prüfprotokoll, Prüfplaketten) ist gegenüber der Messeleitung auf Anforderung unverzüglich zu erbringen

§ 22 Lautsprecheranlagen und Sonderveranstaltungen
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Tonträgern, Lichtbild-, Film-, Video- und Fernsehgeräten bedarf der Genehmigung durch die Messeleitung.
Der Einsatz von Bild- und Tonträgern jeglicher Art ist vom Standinhaber der GEMA Bezirksdirektion Dresden, Zittauer Str. 31, 01099 Dresden anzuzeigen. Die daraus resultierenden Kosten trägt der Aussteller.
Ausstellungsartikel mit akustischen Effekten sind genehmigungspflichtig und bei der Messeleitung rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
Wird vom Aussteller eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Messeleitung das Recht auf Nutzung für Durchsagen und Übertragungen vor.
Beim Einsatz von Funkmikrofonen und Mobilfunkgeräten sind die verwendeten Frequenzen mit der Messeleitung abzustimmen.

Weitere Bestimmungen

§ 23 Haftung/ Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung gleich welcher Art, auch nicht für das Abhandenkommen von Ausstellungsgut.
Den Ausstellern wird dringend nahe gelegt, auf eigene Kosten die Messe-/ Ausstellungsgegenstände zu versichern bzw. eine umfassende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Aussteller, die von dieser Empfehlung abweichend den gebotenen Versicherungsschutz nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber dem Veranstalter den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden.

§ 24 Öffentlichkeitsarbeit / Besucherwerbung
Der Veranstalter übernimmt für die Veranstaltung die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Besucherwerbung. Dazu gehören:
- redaktionelle Beiträge in lokalen und regionalen Medien
- Internetpräsenz
- Schaltung von Inseraten
- Plakatierung
- Durchführung von Pressekonferenzen im Vorfeld der Messe
Aussteller können Eintrittskarten für Kundenwerbung bis zwei Wochen vor Messebeginn zu einem Vorteilspreis erwerben.

Das Auslegen von Handzetteln und sonstiger Firmenwerbung sowie das Anbringen von Plakaten außerhalb des eigenen Messestandes ist nicht gestattet.

§ 25 Hausrecht - Zuwiderhandlungen
Der Aussteller unterwirft sich während des Aufenthaltes auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der Messeleitung ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Allgemeine Teilnahme- und Ausstellerbedingungen oder bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechtes, berechtigen den Veranstalter sowie die Messeleitung zur entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers ohne Haftung für Schäden sowie ganz oder teilweise zum Einbehalt der Kaution.

§ 26 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kamenz/ Bundesrepublik Deutschland. Etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter sind spätestens 8 Tage nach Beendigung der Messe schriftlich geltend zu machen, andernfalls gelten sie als erloschen.

Kamenz, den 30.10.2009

Sponsoren der Messe

Messeleitung: LRA Bautzen, Kreisentwicklungsamt, Herr Heinrich, Tel. 0 35 78 / 7871-61001
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